Information des Fernmeldebüros zur Änderung der Frequenznutzungsverordnung (FNV) BGBl. II Nr. 63 in Bezug auf Anlage 4 FNV und der Anwendung „High Power“ auf Funkamateure
 

Mit 14 März 2023 trat die neue Frequenznutzungsverordnung (FNV) BGBl. II Nr. 63 in Kraft. Unter anderem wurde im Zuge dieser Verordnung die Anlage 2 der Amateurfunkverordnung (AFV) außer Kraft gesetzt und durch die Anlage 4 in der FNV ersetzt.
Durch diese Änderung besteht die Möglichkeit für Funkamateure der Bewilligungsklasse 1 in gekennzeichneten Frequenzbändern gemäß Anlage 4 FNV die Leistungsstufe „High Power“ mit einer maximalen Sendeleistung von 1000 Watt auf Antrag zu verwenden.
 

Folgende Voraussetzungen müssen ausnahmslos für eine Amateurfunkbewilligung der Leistungsstufe „High Power“ vorliegen.

  1. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Amateurfunkbewilligung der Klasse 1
  2. Ein mindestens einjähriger störungsfreier Betrieb der Leistungsstufe B für den bewilligten Standort
  3. Bei einer bestehenden Amateurfunkbewilligung der Leistungsstufe C für den bewilligten Standort entfällt die einjährige Wartezeit.

Mit der Erteilung einer Bewilligung der Leistungsstufe „High Power“ sind Gebühren der Leistungsstufe „D“ gemäß § 6 lit. d Amateurfunkgebührenverordnung (AFGV) von derzeit 6,54 Euro pro Monat verbunden.

Für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung der Leistungsstufe „High Power“ ist ein Antrag an das Fernmeldebüro notwendig. (Antragsformular, Änderung einer Amateurfunkbewilligung)

Wichtig: Der Betrieb in Leistungsstufe „High Power“ ist erst ab Erhalt der entsprechenden Bewilligung zulässig!

FAQ:

F: Ist eine Änderung der Bewilligung auf „High Power“ von Leistungsstufe A möglich?

A: Nein, für die Bewilligung ist ein mindestes einjähriger störungsfreier Betrieb an dem bereits bewilligten Standort der Leistungsstufe B notwendig.

F: Ist eine Änderung der Bewilligung auf „High Power“ auch mit der Bewilligungsklasse 4 möglich?

A: Nein, für die Bewilligungsklassen 4 und 3 sind maximal 100 Watt (Leistungsstufe A) vorgesehen

F: Ich möchte einen weiteren Standort bewilligen lassen, bekomme ich gleich „High Power“ ?

A: Nein, ich kann zwar einen weiteren Standort bewilligen lassen, aber auch dieser neue Standort muss mindestens ein Jahr störungsfrei in Leistungsstufe B betrieben werden. Nach einem Jahr störungsfreien Betrieb kann man „High Power“ erneut beantragen.

F: Ich habe eine bestehende Bewilligung für einen Standort in Leistungsstufe C, kann ich „High Power“ beantragen?

A: Ja, nur für diesen Standort kann ich eine Änderung auf „High Power“ beantragen.

F: Ich habe eine bestehende Bewilligung für einen Standort in Leistungsstufe C und möchte einen weiteren Standort bewilligen lassen. Bekomme ich für diesen neuen Standort gleich „High Power“?

A: Nein, für den neuen Standort bekomme ich nur eine Bewilligung der Leistungsstufe B. Auf diesem neuen Standort muss die Amateurfunkstelle mindestens ein Jahr störungsfrei in Leistungsstufe B betrieben werden. Nach einem Jahr störungsfreien Betrieb kann man diesen neuen Standort auf „High Power“ erneut beantragen. Für den bestehenden Standort in Leistungsstufe C kann ich „High Power“ beantragen.