Informationen des Fernmeldebüros über den Ablauf von unbefristeten Bewilligungen ab 1.1.2025
Informationen für jene Bewilligungsinhaber, deren bisher unbefristete fernmeldebehördliche Bewilligung gemäß der Außerkraftsetzungsverordnung ab dem Jahr 2025 erlöschen:
§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der unbefristete Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen außer Kraft gesetzt werden, BGBl II Nr. 139/2023, lautet:
Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, treten bei einer Bewilligungserteilung
1. vor dem 1. Jänner 1985 im Jahr 2025;
2. im Zeitraum vom 1. Jänner 1985 bis 31. Dezember 1989 im Jahr 2026;
3. im Zeitraum vom 1. Jänner 1990 bis 31. Dezember 1994 im Jahr 2027;
4. ab dem 1. Jänner 1995 im Jahr 2028;
jeweils mit Ablauf des letzten Tages jenes Monats, in welchem die Bewilligung erteilt wurde, außer Kraft.
Jeder betroffene Bewilligungsinhaber, dessen bisher unbefristete fernmeldebehördliche Bewilligung gemäß § 1 der Außerkraftsetzungsverordnung, BGBl II Nr. 139/2023, erlischt, wird von der Fernmeldebehörde zirka zwei Monate vorher schriftlich informiert.
Dem Bewilligungsinhaber wird dabei die Möglichkeit geboten, rechtzeitig einen Neuantrag zu stellen, damit ein ununterbrochener Funkdienst auch nach Ablauf der jeweiligen fernmeldebehördlichen Bewilligung möglich ist.
Informationen für den Amateurfunkdienst
Ablauf der Bewilligungen gemäß § 212 Abs. 8 Z.1 TKG 2021
Informationen für jene Amateurfunker/innen, deren bisher unbefristete Amateurfunkbewilligung gemäß § 212 Abs. 8 Z 1 TKG 2021 erlöschen:
Jeder betroffene Amateurfunker, dessen Amateurfunkbewilligung gemäß § 212 Abs. 8 Z 1 TKG 2021 mit 31.12.2024 erlischt (Amateurfunkbewilligungen, die vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 erteilt wurden und die in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „7“ oder „6“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2024), wird von der Fernmeldebehörde ab Ende August 2024 schriftlich informiert.
Dem Amateurfunker wird dabei die Möglichkeit geboten, auf seine bisherige unbefristete Amateurfunkbewilligung zu verzichten und gleichzeitig einen Neuantrag zu stellen, damit ein ununterbrochener Funkdienst auch nach dem 31.12.2024 möglich ist.