Funk auf dem Bodensee
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Im Hinblick auf die multilaterale Benutzung des Bodensees besteht die Notwendigkeit, eine Betriebsweise für den Funk auf dem Bodensee zwischen Österreich, Deutschland und der Schweiz festzulegen. Zu diesem Zweck wurde die „Fernmelderechtlichen Vereinbarung für den Schiffsfunkbetrieb auf dem Bodensee, Straßburg, April 2015“ zwischen den betroffenen Staaten geschlossen. Diese Vereinbarung wurde in nationales Recht umgesetzt.
Da die festzuschreibenden Regelungen mit den in der Binnenschifffahrtsfunkverordnung, BGBl. II.Nr.320/2002 idF BGBl. II Nr. 286/2005, für den Funkverkehr auf Wasserstraßen festgelegten Regelungen korrespondieren, wurden sie in die zitierte Verordnung eingefügt.
Ziel ist es, eine einheitliche Betriebsweise für den Funk auf dem Bodensee zwischen Österreich, Deutschland und der Schweiz zu schaffen.
Die Verordnung berücksichtigt gemeinsame Sicherheitsgrundsätze und -regeln für die Verwendung von Funkanlagen bei der Personen und Güterbeförderung auf dem Bodensee.
Infoletter: Funk auf dem Bodensee